Suomen painettu asetuskokoelma n:o 153/1918.
Suomeksi | auf finnisch. [English translation]

Friedensvertrag,

zwischen Finnland und Deutschland.

Abgeschlossen in Berlin den 7 März 1918 und bestätigt in Helsingfors am 11 Juni 1918. Die Bestätigungsurkunden am 25 Juni 1918 ausgetauscht.

Die Finnische Regierung und die Kaiserlich Deutsche Regierung, von dem Wunsche geleitet, nach der Erklärung der Selbständigkeit Finnlands und ihrer Anerkennung durch Deutschland den Zustand des Friedens und der Freundschaft zwischen den beiden Ländern auf eine dauernde Grundlage zu stellen, haben beschlossen, einen Friedensvertrag zu vereinbaren und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Die Finnische Regierung:
Herrn Dr. phil. Edvard Immanuel Hjelt, Staatsraat, stellvertretenden Kanzler der Universität Helsingfors, und Herrn Dr. jur. Rafael Waldemar Erich, Professor des Staats- und Völkerrechts an der Universität Helsingfors,

Die Kaiserlich Deutsche Regierung:
Den Kanzler des Deutschen Reichs, Dr. Grafen von Hertling,

welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:

ERSTES KAPITEL.

Bestätigung der Freundschaft zwischen Finnland und Deutschland und Sicherung der Selbständigkeit Finnlands.

Artikel 1.
Die vertragschliessenden Teile erklären, dass zwischen Finnland und Deutschland kein Kriegszustand besteht und dass sie entschlossen sind, fortan in Frieden und Freundschaft mit einander zu leben.

Deutschland wird dafür eintreten, dass die Selbständigkeit und Unabhängigkeit Finnlands vom allen Mächten anerkannt wird. Dagegen wird Finnland keinen Teil seines Besitzstandes an eine fremde Macht abtreten noch einer solchen Macht ein Servitut an seinem Hoheitsgebiet einräumen, ohne sich vorher mit Deutschland darüber verständigt zu haben.

Artikel 2.
Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Teilen werden sofort nach der Bestätigung des Friedensvertrags aufgenommen werden. Wegen möglichst weitgehender Zulassung der beiderseitigen Konsuln bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

Artikel 3.
Jeder Teil wird die Schäden ersetzen, die in seinem Gebiet aus Anlass des Krieges von den dortigen staatlichen Organen oder der Bevölkerung durch völkerrechtswidrige Handlungen konsularischen Beamten des anderen Teiles an Leben, Freiheit, Gesundheit oder Vermögen zugefügt oder an Konsulatsgebäuden dieses Teiles oder an deren Inventar angerichtet worden sind.

ZWEITES KAPITEL.

Kriegsentschädigungen.

Artikel 4.
Die vertragschliessenden Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer Kriegskosten, d. h. der staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, sowie auf den Ersatz der Kriegsschäden, d. h. derjenigen Nachteile, die ihnen und ihren Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Massnahmen mit Einschluss aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen entstanden sind.

DRITTES KAPITEL.

Wiederherstellung der Staatsverträge.

Artikel 5.
Die infolge des Krieges ausser Kraft getretenen Verträge zwischen Deutschland und Russland sollen für die Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Teilen tunlichst bald durch neue Verträge ersetzt werden, die den veränderten Anschauungen und Verhältnissen entsprechen. Insbesondere werden die beiden Teile alsbald in Verhandlungen treten, um einen Handels- und Schiffahrtsvertrag abzuschliessen.

Einstweilen werden die Verkehrsbeziehungen zwischen den beiden Ländern durch ein gleichzeitig mit dem Friedensvertrag zu unterzeichnendes Handels- und Schiffahrtsabkommen geregelt werden.

Artikel 6.
Die Verträge, an denen ausser Deutschland und Russland dritte Mächte beteiligt sind und in welche Finnland neben Russland oder an dessen Stelle eintritt, treten zwischen den vertragschliessenden Teilen bei der Bestätigung des Friedensvertrags oder, sofern der Eintritt später erfolgt, in diesem Zeitpunkt in Kraft.

Wegen der Kollektivverträge politischen Inhalts, an denen noch andere kriegführende Mächte beteiligt sind, behalten sich die beiden Teile ihre Stellungnahme bis nach Abschluss des allgemeinen Friedens vor.

VIERTES KAPITEL.

Wiederherstellung der Privatrechte. Ersatz für Zivilschäden.

Artikel 7.
Alle in dem Gebiet eines vertragschliessenden Teiles bestehenden Bestimmungen, wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die Angehörigen des anderen Teiles in Ansehung ihrer Privatrechte irgendwelcher besonderen Regelung unterliegen (Kriegsgesetze) treten mit der Bestätigung dieses Vertrags ausser Anwendung.

Als Angehörige eines vertragschliessenden Teiles gelten auch solche juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz haben. Ferner sind den Angehörigen eines Teiles juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiete nicht ihren Sitz haben, insoweit gleichzustellen, als sie im Gebiete des anderen Teiles den für diese Angehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren.

Artikel 8.
Über privatrechliche Schuldverhältnisse, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt worden sind, wird nachstehendes vereinbart.

1 §.
Die Schuldverhältnisse werden wiederhergestellt, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der Artikel 8 bis 12 ein anderes ergibt.

2 §.
Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, dass die Frage, welchen Einfluss die durch den Krieg geschaffenen Zustände, insbesondere die durch Verkehrshindernisse oder Handelsverbote herbeigeführte Unmöglichkeit der Erfüllung, auf die Schuldverhältnisse ausüben, im Gebiete jedes vertragschliessenden Teiles nach den dort für alle Landeseinwohner geltenden Gesetzen beurteilt wird.

Dabei dürfen die Angehörigen des anderen Teiles, die durch Massnahmen dieses Teiles behindert worden sind, nicht ungünstiger behandelt werden, als die Angehörigen des eigenen Staates, die durch, dessen Massnahmen behindert worden sind. Auch, soll derjenige, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirkung einer Leistung behindert war, nicht verpflichtet sein, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

3 §.
Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf Grund von Kriegsgesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Bestätigung des Friedensvertrags bezahlt zu werden. Sie sind, soweit nicht im Ergänzungsvertrag (Artikel 32 Abs. 2) etwas anderes bestimmt wird, von der Ursprunglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der anschliessenden drei Monate ohne Rücksicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenenfalls die vertraglichen Zinsen zu zahlen.

Bei Wechseln oder Schecks hat die Vorlegung zur Zahlung sowie die Protesterhebung mangels Zahlung innerhalb des vierten Monats nach der Bestätigung dieses Vertrags zu erfolgen.

4 §.
Für die Abwickelung der Aussenstände und sonstigen privatrechtlichen Verbindlichkeiten sind die staatlich anerkannten Gläubigerschutzverbände zur Verfolgung der Ansprüche der ihnen angeschlossenen natürlichen und juristischen Personen als deren Bevollmächtigte wechselseitig anzuerkennen und zuzulassen.

Artikel 9.
Jeder vertragschliessende Teil wird sofort nach der Bestätigung des Friedensvertrags die Bezahlung seiner Verbindlichkeiten, insbesondere den öffentlichen Schuldendienst, gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles wiederaufnehmen. Die vor der Bestätigung fällig gewordenen Verbindlichkeiten werden binnen drei Monaten nach der Bestätigung bezahlt werden.

Artikel 10.
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Konzessionen und Privilegien sowie ähnliche Ansprüche auf öffentlichrechtlicher Grundlage, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt worden sind, werden wiederhergestellt, soweit sich nicht aus dem Artikel 12 ein anderes ergibt.

Jeder vertragschliessende Teil wird den Angehörigen des anderen Teiles, die aus Anlass des Krieges eine gesetzliche Frist für die Vornahme einer zur Begründung oder Erhaltung eines gewerblichen Schutzrechtes erforderlichen Handlung versäumt haben, unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter, für die Nachholung der Handlung eine Frist von mindestens einem Jahre nach der Bestätigung des Friedensvertrags gewähren. Gewerbliche Schutzrechte der Angehörigen des einen Teiles, die bei Kriegsausbruch in Kraft waren, sollen im Gebiete des anderen Teiles wegen Nichtausübung nicht vor Ablauf von vier Jahren nach der Bestätigung dieses Vertrags verfallen.

Wenn in dem Gebiet der vertragschliessenden Teile ein gewerbliches Schutzrecht, das nach Kriegsgesetzen nicht angemeldet werden konnte, von demjenigen, des es während des Krieges in dem Gebiete des anderen Teiles vorschriftsmässig angemeldet hat, binnen sechs Monaten nach der Bestätigung des Friedensvertrags unter Beanspruchung der Priorität dieser Anmeldung angemeldet wird, so soll die Anmeldung, vorbehaltlich der Rechte Dritter, allen inzwischen eingereichten Anmeldungen vorgehen und durch inzwischen eingetretene Tatsachen nicht unwirksam gemacht werden können.

Artikel 11.
Die Fristen für die Verjährung von Rechten sollen im Gebiete jedes vertragschliessenden Teiles gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles, falls sie zur Zeit des Kriegsausbruchs noch nicht abgelaufen waren, frühestens ein Jahr nach, der Bestätigung des Friedensvertrags ablaufen.

Das gleiche gilt von den Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Gewinnanteilscheinen sowie von ausgelosten oder sonst zahlbar gewordenen Wertpapieren.

Artikel 12.
Die Tätigkeit der Stellen, die auf Grund von Kriegsgesetzen mit der Beaufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Liquidation von Vermögensgegenständen oder Annahme von Zahlungen befasst worden sind, soll unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 13, nach Massgabe der nachstellenden Grundsätze abgewickelt werden.

1 §.
Die beaufsichtigten, verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände sind auf Verlangen des Berechtigten unverzüglich freizugeben; bis zur Übernahme durch den Berechtigten ist für eine Wahrung seiner Interessen zu sorgen.

2 §.
Die Bestimmungen des § l sollen wohlerworbene Rechte Dritter nicht berühren. Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners, die von den im Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen oder auf deren Veranlassung entgegengenommen worden sind, sollen in den Gebieten der vertragschliessenden Teile die gleiche Wirkung haben, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte.

Privatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen oder auf deren Veranlassung oder ihnen gegenüber vorgenommen worden sind, bleiben mit Wirkung für beide Teile aufrechterhalten.

3 §.
Über die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben, ist den Berechtigten auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen.

Ersatzansprüche wegen der Tätigkeit dieser Stellen oder wegen der auf ihre Veranlassung vorgenommenen Handlungen können nur gemäss den Bestimmungen des Artikel 14 geltend gemacht werden.

Artikel 13.
Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerechtsame sowie Rechte auf die Benutzung oder Ausbeutung von Grundstücken, Unternehmungen oder Beteiligungen an einem Unternehmen, insbesondere Aktien, die infolge von Kriegsgesetzen veräussert oder dem Berechtigten sonst durch Zwang entzogen worden sind, sollen dem früheren Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach der Bestätigung des Friedensvertrags zu stellenden Antrag gegen Rückgewähr der ihm aus Anlass der Veräusserung oder Entziehung etwa erwachsenen Vorteile, frei von allen inzwischen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden.

FÜNFTES KAPITEL.

Ersatz für Zivilschäden.

Artikel 14.
Der Angehörige eines vertragschliessenden Teiles, der im Gebiete des anderen Teiles infolge von Kriegsgesetzen durch die zeitweilige oder dauernde Entziehung von Konzessionen, Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch die Beaufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Veräusserung von Vermögensgegenständen einen Schaden erlitten hat, ist in angemessener Weise zu entschädigen, soweit der Schaden nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersetzt wird. Dies gilt auch von Aktionären, die wegen ihrer Eigenschaft als feindliche Ausländer von einem Bezugsrecht ausgeschlossen worden sind.

Artikel 15.
Jeder vertragschliessende Teil wird den Zivilangehörigen des anderen Teiles die Schäden ersetzen, die ihnen in seinem Gebiete während des Krieges von den dortigen staatlichen Organen oder der Bevölkerung durch völkerrechtswidrige Gewaltakte an Leben, Gesundheit oder Vermögen zugefügt worden sind.

Artikel 16.
Jeder vertragschliessende Teil wird die von ihm in seinem Gebiete bei Angehörigen des anderen Teiles angeforderten Gegenstände, soweit dies noch nicht geschehen ist, unverzüglich bezahlen.

Artikel 17.
Zur Feststellung der nach Artikel 14, 15 zu ersetzenden Schäden soll alsbald nach der Bestätigung des Friedensvertrags eine Kommission in Berlin zusammantreten, die zu je einem Drittel aus Vertretern der beiden Teile und neutralen Mitgliedern gebildet wird; um die Bezeichnung der neutralen Mitglieder, darunter des Vorsitzenden, wird der Präsident des Schweizerischen Bundesrats gebeten werden.

Die Kommission stellt die für ihre Entscheidungen massgebenden Grundsätze auf; auch erlässt sie die zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderliche Geschäftsordnung und die Bestimmungen über das dabei einzuschlagende Verfahren. Ihre Entscheidungen erfolgen in Unterkommissionen, die aus je einem Vertreter der beiden Teile und einem neutralen Obmann gebildet werden. Die von den Unterkommissionen festgestellten Beträge sind innerhalb eines Monats nach der Feststellung zu bezahlen.

SECHSTES KAPITEL.

Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.

Artikel 18.
Die kriegsgefangenen Finnländer in Deutschland und die kriegsgefangenen Deutschen in Finnland sollen tunlichst bald in bestimmten, von einer deutsch-finnischen Kommission zu vereinbarenden Zeiträumen und unter Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten ausgetauscht werden, soweit sie nicht mit Zustimmung des Aufenthaltsstaats in dessen Gebiete zu bleiben oder sich in ein anderes Land zu begeben wünschen.

Die Kommission hat auch die weiteren Einzelheiten des Austausches zu regeln und seine Durchführung zu überwachen.

Artikel 19.
Die beiderseitigen verschickten oder internierten Zivilangehörigen werden tunlichst bald unentgeltlich heimbefördert werden, soweit sie nicht mit Zustimmung des Aufenthaltsstaats in dessen Gebiete zu bleiben oder sich in ein anderes Land zu begeben wünschen. Die Regelung der Einzelheiten und die Überwachung ihrer Durchführung soll durch die im Artikel 18 erwähnte Kommission erfolgen.

Die Finnische Regierung wird sich bemühen, von der Russischen Regierung die Freilassung derjenigen Deutschen zu erlangen, die auf finnischem Gebiete festgenommen worden sind und sich zur Zeit ausserhalb Finnlands auf russischem Gebiete beenden.

Artikel 20.
Die Angehörigen eines Teiles, die bei Kriegsausbruch in dem Gebiete des anderen Teiles ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche oder Handelsniederlassung hatten und sich nicht in diesem Gebiet aufhalten, können dorthin zurückkehren, sobald sich der andere Teil nicht mehr im Kriegszustande befindet.

Als Ausweis genügt ein von den Behörden des Heimatstaats ausgestellter Pass, wonach der Inhaber zu den im Absatz 1 bezeichneten Personen gehört; ein Sichtvermerk auf dem Passe ist nicht erforderlich.

Artikel 21.
Jeder vertragschliessende Teil verplichtet sich, die auf seinem Gebiete befindlichen Grabstätten der Heeresangehörigen sowie der während der Internierung oder Verschickung verstorbenen sonstigen Angehörigen des anderen Teiles zu achten und zu unterhalten; auch können Beauftragte dieses Teiles die Pflege und angemessene Ausschmückung der Grabstätten im Einvernehmen mit den Landesbehörden besorgen. Die mit der Pflege der Grabstätten zusammenhängenden Einzelfragen bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten.

SIEBENTES KAPITEL.

Amnestie.

Artikel 22.
Jeder vertragschliessende Teil gewährt volle Straffreiheit den dem anderen Teile angehörenden Kriegsgefangenen für alle von ihnen begangenen Straftaten, ferner den internierten oder verschickten Zivilangehörigen des ändern Teiles für die während der Internierung oder Verschickung begangenen Straftaten, endlich allen Angehörigen des anderen Teiles für die zu dessen Gunsten begangenen Straftaten sowie für Verstösse gegen die zum Nachteil feindlicher Ausländer ergangenen Ausnahmegesetze. Die Straffreiheit erstreckt sich nicht auf Handlungen, die nach der Bestätigung des Friedensvertrags begangen werden.

Artikel 23.
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit seinen eigenen Angehörigen in Ansehung der Arbeiten, die sie im Gebiete des anderen Teiles als Kriegsgefangene, Zivilinternierte oder Verschickte geleistet haben.

Artikel 24.
Die vertragschliessenden Teile behalten sich vor, weitere Vereinbarungen zu treffen, wonach jeder Teil wegen der zu seinen Ungunsten begangenen Handlungen Freiheit von Strafen und sonstigen Rechtsnachteilen gewährt.

ACHTES KAPITEL.

Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Kauffahrteischiffe und Schiffsladungen.

Artikel 25.
Kauffahrteischiffe eines vertragschliessenden Teiles, die bei Kriegsausbruch in den Häfen des anderen Teiles lagen, werden ebenso wie ihre Ladungen zurückgegeben oder, soweit dies nicht möglich ist, in Geld ersetzt werden. Für die Benutzung solcher Embargoschiffe während des Krieges ist die übliche Tageszeitfracht zu vergüten.

Artikel 26.
Deutsche Kauffahrteischiffe und ihre Ladungen, die sich, abgesehen von den Fällen des Artikel 25, bei der Unterzeichnung dieses Vertrags im Machtbereich Finnlands befinden oder später dorthin gelangen, sollen zurückgegeben werden, wenn sie bei Kriegsausbruch in einem feindlichen Hafen lagen oder in neutralen Hoheitsgewässern von feindlichen Streitkräften aufgebracht worden sind.

Artikel 27.
Die im Machtbereich eines vertragschliessenden Teiles befindlichen, als Prisen aufgebrachten Kauffahrteischiffe des anderen Teiles sollen, wenn sie vor der Bestätigung des Friedensvertrags durch rechtkräftiges Urteil eines Prisengerichts kondemniert worden sind und nicht unter die Bestimmungen der Artikel 25, 26 fallen, als endgültig eingezogen angesehen werden; im übrigen sind sie zurückzugeben oder, soweit sie nicht mehr vorhanden sind, in Geld zu ersetzen.

Die Bestimmungen des Absatz 1 finden auf die als Prisen aufgebrachten Schiffsladungen von Angehörigen der vertragschliessenden Teile entsprechende Anwendung. Doch sollen Güter von Angehörigen des einen Teiles, die auf Schiffen feindlicher Flagge in die Gewalt des anderen Teiles geraten sind, in allen Fällen den Berechtigten herausgegeben oder, soweit dies nicht möglich ist, in Geld ersetzt werden.

Artikel 28.
Die Durchführung der in den Artikeln 25 bis 27 enthaltenen Bestimmungen, insbesondere die Festsetzung der zu zahlenden Entschädigungen, erfolgt durch eine gemischte Kommission, die aus je einem Vertreter der vertragschliessenden Teile und einem neutralen Obmann besteht und binnen drei Monaten nach, der Bestätigung des Friedensvertrags in Stettin zusammentreten wird; um die Bezeichnung des Obmanns wird der Präsident des Schweizerischen Bundesrats gebeten werden.

Artikel 29.
Die vertragschliessenden Teile werden alles, was in ihrer Macht liegt, tun, damit die nach Artikel 25 bis 27 zurückzugebenden Kauffahrteischiffe nebst ihren Ladungen frei nach der Heimat zurückgelangen können.

Auch werden beide Teile einander bei der Herstellung gesicherter Schiffahrtswege für den durch den Krieg gestörten gegenseitigen Handelsverkehr jede Unterstützung zuteil werden lassen.

NEUNTES KAPITEL.

Regelung der Aalandfrage.

Artikel 30.
Die vertragschliessenden Teile sind darüber einig, dass die auf den Aaland-Inseln angelegten Befestigungen sobald als möglich zu entfernen und die dauernde Nichtbefestigung dieser Inseln, wie ihre sonstige Behandlung in militärischer und schiffahrtstechnischer Hinsicht durch ein besonderes Abkommen zwischen Deutschland, Finnland, Russland und Schweden zu regeln sind; hierzu werden auf Wunsch Deutschlands auch andere Anliegerstaaten der Ostsee hinzuzuziehen sein.

ZEHNTES KAPITEL.

Schlussbestimmungen.

Artikel 31.
Dieser Friedensvertrag wird bestätigt werden. Die Bestätigungsurkunden sollen tunlichst bald in Berlin ausgetauscht werden.

Artikel 32.
Der Friedensvertrag tritt, soweit darin nicht ein anderes bestimmt ist, mit seiner Bestätigung in Kraft.

Zur Ergänzung des Vertrags werden binnen vier Monaten nach der Bestätigung Vertreter der vertragschliessenden Teile in Berlin zusammentreten.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 7. März 1918.

Zu Urkund dessen habe Ich gegenwärtiges Ratifikationsdokument eigenhändig unterzeichnet und mit dem Staatsiegel versehen lassen. Gegeben Helsingfors, den 11 Juni 1918.

P. E. SVINHUFVUD.

Otto Stenroth.


Paluu historiasivuille.
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